1. Der Verein bezweckt ausschließlich die Förderung des Fußballsports als körperliche Ertüchtigung für die Allgemeinheit. Hierbei ist die Pflege des Jugendsports ein besonderes Anliegen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Abgabenordnung. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
3. Die vom Verein erzielten Einnahmen sind ausschließlich für die vorbezeichneten Zwecke zu verwenden.
4. Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, die dem Zweck fremd sind. Auch darf keine Person durch derartige Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei sportlicher Qualifikation kann die Zugliederung zur Regionalliga, 3. Bundesliga, 2.Bundesliga und/oder 1.Bundesliga beim DFB beantragt werden. Bei Aufnahme unterwirft sich der Verein den Gesetzen und Richtlinien des DFB sowie der Deutschen Fußball-Liga (DFL). Es ist eine Lizenz-Abteilung zu gründen. Diese wird wirtschaftlich und finanziell getrennt vom Hauptverein geführt und verwaltet.
6. Der Verein, seine Ehrenamtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendliche ein. Sie pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventions- und im Zweifelsfall Sanktionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch und Gewalt im Sport durch. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art sind.
Der Verein unterscheidet
a) ordentliche Mitglieder (aktive und passive Mitglieder über 18 Jahre)
b) jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahren)
c) Ehrenmitglieder
d) Ehrenpräsidenten
Mitglieder, die sich um den Verein außergewöhnlich und längere Zeit verdient gemacht haben, können vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Ältestenrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ferner kann der Vorstand in Absprache mit dem Ältestenrat einen langjährig verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit ernennen. Von diesen Ernennungen ist die Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.
1. Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören.
2. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu stellen.
3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Der Verein ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung bekanntzugeben. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Richtlinien der Verbände, sowie auch deren Rechtsordnung.
Der Verein ist berechtigt, Umlagen zu erheben; diese sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen.
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht unbefristet oder auf Zeit befreien bzw. Beitragsermäßigungen gewähren. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Er kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden. Die Zahlung sollte durch Bankeinzug erfolgen. Säumige Mitglieder werden an die Zahlungspflichten in gewissen Abständen erinnert. Dafür wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, die vom Vorstand festgesetzt wird.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind hiervon ausgenommen.
1. Verstöße gegen die Vereinsdisziplin können mit Strafen belegt werden, über die ein Disziplinarausschuss nach Anhören des betroffenen Mitglieds entscheidet.
2. Der Disziplinarausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten oder dem 1.Vorsitzenden)
b) dem Leiter der jeweiligen Abteilung
c) dem Spielführer (bei aktiven Mitgliedern über 18 Jahre)
d) dem Trainer oder Betreuer (bei jugendlichen Mitgliedern)
e) zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes (bei passiven Mitgliedern)
3. Als Strafen kommen in Betracht
a) der Verweis
b) der zeitweilige Ausschluss vom Übungs- und Spielbetrieb
c) eine angemessene Geldbuße bis zu 100,00 Euro
4. Der Beschluss muss die Gründe der Bestrafung enthalten und ist dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch beim Ältestenrat einlegen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig.
Bis zu 3 (drei) Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind ein unabhängiges Kontrollorgan. Wiederwahlen sind möglich. Die gewählten Kassenprüfer dürfen in der vergangenen Amtszeit nicht Mitglieder des Vorstandes gewesen sein. Die Kassenprüfer haben mindestens zweimal jährlich die Prüfung der Kassengeschäfte (Buchhaltung) vorzunehmen. Über die durchgeführten Prüfungen sind Protokolle zu erstellen, die dem Vorstand vorzulegen sind. Der Mitgliederversammlung ist Bericht zu erstatten.
Die Prüfer sind berechtigt, außer der rechnerischen Prüfung auch formelle und andere Mängel aufzuzeigen und Empfehlungen einzubringen. Den Kassenprüfern sind alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Erläuterungen zu geben.
Die Kassenprüfer empfehlen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes.
Soweit bezahlter Fußballsport betrieben wird, gilt folgendes:
1. Eine Lizenzspielerabteilung ist vom Verein getrennt zu führen, da sie nicht im Sinne der Gemeinnützigkeit besteht. Sie unterwirft sich den Satzungen und Bestimmungen des DFB, NOFV und BFV nach Maßgabe des § 19 dieser Satzung.
2. Die Angelegenheit des bezahlten Fußballsports werden vertreten durch den Präsidenten, 1. Vorsitzenden und Schatzmeister sowie eines Beisitzers als Vorstandsmitglied gem. §14 Abs. 1 g.
3. Als Lizenzligaverein gehört der Verein dem DFB als außerordentliches Mitglied an. Er ist auch Mitglied seines Landes- und Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglied des DFB als Dachverband sind. Auf Grund der unmittelbaren Zugehörigkeit als Lizenzligaverein zum DFB und der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB- Ordnung in der Satzung des Landes- und Regionalverbandes und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und DFB-Ordnung –insbesondere das Lizenzspielerstatut, die Spielordnung und die Rechts- und Verfahrensordnung – sowie die Regionalverbandssatzung und die Regionalverbandsvorschriften für den Verein verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtungen Bundesliga, 2. Bundesliga und 3.Liga, die Bestätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber dem Verein, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß §43 der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein unterwirft sich der Vereinsgewalt des DFB.
4. Ein Anrecht aus dem Kapital oder Vermögen des Vereins besteht für eine Lizenzspielerabteilung nicht.
5. Die Lizenzspielerabteilung hat ihre Verpflichtungen ausschließlich aus eigenen Mitteln zu erfüllen. Das unter Abs. 2 genannte Gremium ist nicht berechtigt, Mittel der Jugend- und Amateurabteilung für Zwecke der Lizenzspielerabteilung zu verwenden.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für den Fall der Auflösung werden zwei Liquidatoren bestellt, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern einbezahlten Sacheinlagen übersteigt, an den Berliner Fußball-Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung tritt am 02. Februar 2018 in Kraft