F.C. Hertha 03 Zehlendorf

F.C. Hertha 03 Zehlendorf

Satzung

§1 Name, Sitz, Gründungsjahr, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

  1. Der am 10. März 1903 in Zehlendorf (Kreis Teltow) gegründete Verein führt den Namen „Fußball-Club Hertha 03 Zehlendorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin-Zehlendorf. Er ist unter der Nr. 66 VR 1033/NZ im Register des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen.
     
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
  3. Die Farben des Vereins sind blau und weiß.

 

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§2 Vereinszweck

1. Der Verein bezweckt ausschließlich die Förderung des Fußballsports als körperliche Ertüchtigung für die Allgemeinheit. Hierbei ist die Pflege des Jugendsports ein besonderes Anliegen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Abgabenordnung. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

3. Die vom Verein erzielten Einnahmen sind ausschließlich für die vorbezeichneten Zwecke zu verwenden.

 

4. Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, die dem Zweck fremd sind. Auch darf keine Person durch derartige Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Bei sportlicher Qualifikation kann die Zugliederung zur Regionalliga, 3. Bundesliga, 2.Bundesliga und/oder 1.Bundesliga beim DFB beantragt werden. Bei Aufnahme unterwirft sich der Verein den Gesetzen und Richtlinien des DFB sowie der Deutschen Fußball-Liga (DFL). Es ist eine Lizenz-Abteilung zu gründen. Diese wird wirtschaftlich und finanziell getrennt vom Hauptverein geführt und verwaltet.

 

6. Der Verein, seine Ehrenamtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendliche ein. Sie pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventions- und im Zweifelsfall Sanktionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch und Gewalt im Sport durch. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art sind.

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§3 Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet
a) ordentliche Mitglieder (aktive und passive Mitglieder über 18 Jahre)
b) jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahren)
c) Ehrenmitglieder
d) Ehrenpräsidenten

Mitglieder, die sich um den Verein außergewöhnlich und längere Zeit verdient gemacht haben, können vom Vorstand  im Einvernehmen mit dem Ältestenrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ferner kann der Vorstand in Absprache mit dem Ältestenrat einen langjährig verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit ernennen. Von diesen Ernennungen ist die Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.

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§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören.

2. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu stellen.

3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

4. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Der Verein ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung bekanntzugeben. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung  und den Richtlinien der Verbände, sowie auch deren Rechtsordnung.

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§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten, die sich aus der Vereinssatzung ergeben. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben bei Mitgliederversammlungen das uneingeschränkte Stimm- sowie das aktive und passive Wahlrecht.
     
  2. Jugendliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht, wohl aber ein Teilnahme- und Rederecht in Mitgliederversammlungen.
     
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
     
  4. Die Ämter des Vereins sind Ehrenämter.
     
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
     
  6. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Auslagen.
     
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen.
     
  8. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sofern sie in der Mitgliederversammlung behandelt werden müssen, sind die entsprechenden Termine zu beachten.

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§6 Gebühren und Beiträge

  1. Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahme- und Austrittsgebühr sowie den regelmäßigen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe der Aufnahme- und Austrittsgebühr entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.
  2. Der Verein ist berechtigt, Umlagen zu erheben; diese sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen.

  3. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht unbefristet oder auf Zeit  befreien bzw. Beitragsermäßigungen gewähren. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.

  4. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Er kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden. Die Zahlung sollte durch Bankeinzug erfolgen. Säumige Mitglieder werden an die Zahlungspflichten in gewissen Abständen erinnert. Dafür wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, die vom Vorstand festgesetzt wird.

  5. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind hiervon ausgenommen.

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    §7 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet
      a) durch Austritt
      b) durch Ausschluss
      c) durch Tod 
       
    2. Die Austrittserklärung hat schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Verein zu erfolgen und ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Nur bei aktiven Spielern gilt abweichend zur vorgenannten Kündigungsfrist zum Ende einer Spiel-Saison eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende.   
       
    3. Der Ausschluss kann erfolgen,
      a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 6 (sechs) Monatsbeiträgen im Rückstand ist
      b) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
      c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens
      d) wegen groben unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens.

      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

      Der Ausschluss kann in besonders schwerwiegenden Fällen bis zur Aufnahme in die „Schwarze Liste“ des Verbandes führen.
       
    4. In den Fällen 3b) bis 3d) ist vor der Entscheidung des Vorstandes dem Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich zuzustellen. Der Ausgeschlossene kann gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Einspruch beim Ältestenrat einlegen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig. 
       
    5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, daneben aber bleibt das ausscheidende Mitglied für eigene Verpflichtungen (Beiträge etc.) haftbar. Eine Rückzahlung von im Voraus entrichteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

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    §8 Strafen

    1. Verstöße gegen die Vereinsdisziplin können mit Strafen belegt werden, über die ein Disziplinarausschuss nach Anhören des betroffenen Mitglieds entscheidet.

    2. Der Disziplinarausschuss setzt sich zusammen aus:
        a) dem Präsidenten oder dem 1.Vorsitzenden)
        b) dem Leiter der jeweiligen Abteilung
        c) dem Spielführer (bei aktiven Mitgliedern über 18 Jahre)
        d) dem Trainer oder Betreuer (bei jugendlichen Mitgliedern)
        e) zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes (bei passiven Mitgliedern)

    3. Als Strafen kommen in Betracht
        a) der Verweis
        b) der zeitweilige Ausschluss vom Übungs- und Spielbetrieb
        c) eine angemessene Geldbuße bis zu 100,00 Euro

    4. Der Beschluss muss die Gründe der Bestrafung enthalten und ist dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch beim Ältestenrat einlegen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig.

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    §9 Haftung des Vereins

    1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden durch Einbrüche, Diebstähle und abhanden gekommene Gegenstände auf Sportplätzen und in sonstigen vom Verein benutzten oder betriebenen Räumen.
       
    2. Bei Personenschäden begrenzt sich die Haftung des Vereins auf die durch den Landesverband (BFV) beim Landessportbund abgeschlossenen jeweiligen Versicherungssummen.

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    §10 Organe des Vorstandes

    1. Die Mitgliederversammlung
       
    2. Der Vorstand
       
    3. Der Ältestenrat

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    §11 Mitgliederversammlung

    • Die Mitgliederversammlung ist das oberstes Organ des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht anderen Organen oder Gremien übertragen sind.
    • a) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal innerhalb des ersten Halbjahres einzuberufen, stehen Neuwahlen an (alle drei Jahre) muss die Versammlung innerhalb des ersten Quartals stattfinden.
    • b) Vorstand und Ältestenrat können jederzeit aus besonderen Anlässen eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Das muss auch geschehen, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Gründe bzw. des Zwecks verlangen.
    • c) Zu jeder Versammlung sind die Mitglieder vom Vorstand und Ältestenrat unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder durch Aushang im Klubhaus einzuladen.
    • d) Anträge für die Versammlung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vorher schriftlich vorliegen.
    • e) Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand so rechtzeitig vorliegen, dass dieser darüber befinden kann und acht Tage vor der Versammlung die Änderung bzw. die Neufassung in der Geschäftsstelle zur Einsicht auslegen kann.
    • f) Wahlkandidaten für Neuwahlen (Vorstand, Ältestenrat, Kassenprüfer) sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zu benennen.
    • g) Werden die in Abs. d-f genannten Termine nicht eingehalten oder für Abs. f später noch weitere Kandidaten benannt, so entscheidet über die Weiterbehandlung der Punkte die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. D.h., die Anträge werden zur Dringlichkeit erhoben und die neuvorgeschlagenen Kandidaten sind wählbar
    • h) Jedes Mitglied kann nur in ein Amt gewählt werden. Ein Abwesender kann nur gewählt werden, wenn der Versammlungsleiter vorher schriftlich darüber informiert wird und aus der Erklärung die Bereitschaft zur Wahlannahme hervorgeht.

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    §12 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt als Versammlungsleiter der Präsident; im Verhinderungsfall der erste Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ältestenrates. Der Versammlungsvorsitzende bestimmt den Protokollführer.
       
    2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
      a) Entgegennahme des Jahresberichte des Vorstandes und des Ältestenrates
      b) Entgegennahme des Kassenberichts und Vorlage des Wirtschaftsplans
      c) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
      d) Entlastung des Vorstandes
      e) Bestellung des Wahlleiters
      f) Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Kassenprüfer
      g) Beschlussfassung von Satzungsänderungen
      h) Beschlussfassung über Anträge
      i) Beschlussfassung über Umlagenerhebung
      j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

      Nur der Hauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bleiben die Punkte c) bis f) vorbehalten.
       
    3. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, falls nicht Gesetz oder Satzung eine andere Regelung vorschreiben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
       
    4. Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung beantragen.
       
    5. Wird bei Wahlen Stimmgleichheit festgestellt, ist eine Stichwahl erforderlich.
       
    6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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    §13 Satzungsänderungen und sonstige Anträge

    1. Eine Änderung der Satzung kann in jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden.
       
    2. Anträge zur Satzungsänderung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Zur Mitgliederversammlung ist die Angabe der zu ändernden Bestimmungen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. 
       
    3. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
       
    4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
       
    5. Sonstige Anträge sind spätestens vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Für später eingehende Anträge gilt Abs. 3.

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    §14 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem
      a) Präsidenten
      b) 1. Vorsitzenden
      c)  Schatzmeister
      d)  Leiter der Amateurabteilung
      e)  Leiter der Jugendabteilung
      f)   Vorsitzenden des Ältestenrates
      g) Manager/Geschäftsführer 

      Der Präsident, der 1.Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt.
       
    2. Der Vorstand kann um beratende Mitglieder ergänzt werden; beratendes Mitglied ist stets der Vorsitzende des Wirtschaftsrates.
       
    3. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters des Vereins nach § 26 Abs. 2 BGB. Der Leiter der Amateurabteilung und der Leiter der Jugendabteilung sind ausschließlich zur Vertretung des Vereins gegenüber dem BFV und dem NOFV berechtigt, wenn dabei Belange aus ihrem Bereich berührt werden. Der Manager/Geschäftsführer wird von dem Vorstand berufen und abberufen.
       
    4. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen Rechtsgeschäfte tätigen und Dienstverträge abschließen. Dazu gehören unter anderen auch die Aufnahme und Gewährung von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind über die Vorgänge umgehend zu unterrichten. Zum Ankauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken ist der Vorstand nur mit Einwilligung der Mitgliederversammlung berechtigt.
      Die Aufnahme langfristiger Kredite, Gewährung von Darlehen an Mitglieder oder andere Personen und die Übernahme von Bürgschaften zugunsten Dritter seitens des Vorstandes sind unzulässig. Die Veräußerung oder Verpfändung von Vereinsvermögensteilen sowie die Vermietung von Geschäftsräumen zu unüblich niedrigen Preisen darf nicht vorgenommen werden. Zur Erhaltung der Liquidität ist die Aufnahme kurzfristiger Kredite möglich, sofern als Sicherheit keine Vermögensteile des Vereins herangezogen bzw. anderweitige Einnahmen abgetreten werden.
       
    5. Der Vorstand fasst Beschluss über den Haushalt, für dessen rechtzeitige Erstellung der Schatzmeister verantwortlich ist, und legt ihn dem Ältestenrat zur Kenntnisnahme und dem Wirtschaftsrat vor. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Ältestenrat und dem Wirtschaftsrat halbjährlich Rechenschaft über die Finanz- und Vermögensangelegenheiten des Vereins abzulegen. Der Vorstand gibt dem Verein eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist; er ist berechtigt, verbindliche Ordnungen für den Verein zu erlassen und zur Durchführung von besonderen Aufgaben Ausschüsse einzusetzen. Die Ausschüsse haben dem Vorstand regelmäßig Rechenschaft abzulegen und dürfen im Namen des Vereines eigenmächtig keine Rechtsgeschäfte tätigen.
       
    6. Der Vorstand gibt sich innerhalb von vier Wochen nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung, in der auch die Geschäfts- und Verantwortungsbereiche der Vorstandsmitglieder zu bestimmen sind.
       
    7. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
       
    8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nichtöffentlichen Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist eine erneute Beschlussfassung herbeizuführen. Das Stimmrecht darf nicht übertragen werden.
       
    9. Bei Ausscheiden des Präsidenten und/oder des 1.Vorsitzenden und/oder des Schatzmeisters ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl anzuberaumen. Bei Ausscheiden eines der übrigen Mitglieder bestimmt der Restvorstand über die Bestellung eines Vertreters bis zum Ablauf der Amtsperiode.
       
    10. Eine Amtsenthebung eines Vorstandmitgliedes ist durch Mehrheitsbeschluss im Vorstand zulässig.
       
    11. Ehrenpräsidenten können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
       
    12. Der Vorstand ist berechtigt, Dienstverträge mit einem Geschäftsführer oder Manager abzuschließen sowie Trainer, Übungsleiter oder Therapeuten einzustellen, soweit es die finanzielle Situation des Vereins gestattet.
       
    13. Erreicht die 1. Männermannschaft die Regionalliga/Bundesliga wird der Vorstand um eine Person erweitert (2. Vorsitzender), der für die Belange der betreffenden Abteilung zuständig ist und die Richtlinien und Auflagen der zuständigen Verbände zu beachten und umzusetzen hat.

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    §15 Ältestenrat

    1. Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Verein mindestens 20 Jahre angehören müssen und das 40.Lebensjahr vollendet haben.
       
    2. Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren den Ältestenrat. Er benennt dann seinen Vorsitzenden selbst. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Ältestenrates über die Bestellung eines Ersatzmitgliedes bis zum Ablauf der Amtsperiode.
       
    3. Dem Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben:
      a) Wahrung und Förderung der Tradition und des Ansehens des Vereins
      b) Pflege des gesellschaftlichen Zusammenhaltens
      c) Der Ältestenrat ist Berufungsinstanz gemäß §§ 7 und 8 dieser Satzung
      d) Schlichtung von persönlichem Streit der Mitglieder, wenn dies im Vereinsinteresse geboten ist
      e) Vorbereitung von Wahlen und deren Durchführung sowie Koordination und Erläuterung der Wahlvorschläge
      f) Halbjährlicher Rechenschaftsbericht über Finanz- und Vermögensangelegenheiten des Vereins vom Schatzmeister zu fordern und zu überprüfen
      g) Entgegennahme des Haushaltsplanes
      h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten im Einvernehmen mit dem Vorstand
      i) Berichterstattung als neutrale Kontrollfunktion der Mitgliederversammlung gegenüber.
       
    4. Sind Mitglieder des Ältestenrates in den Fällen 3c) und 3d) selbst betroffen, so nehmen sie an keiner Beratung und Entscheidung des Ältestenrates teil.

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    §16 Wirtschaftsrat

    1. Der Wirtschaftsrat ist ein Gremium des Vereins. Er begründet sich durch seine Konstituierung und ist durch den geschäftsführenden Vorstand zu bestätigen.
       
    2. Mitglied des Wirtschaftsrates kann jede natürliche Person werden; die Mitgliedschaft im Verein ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Wirtschaftsrat.
       
    3. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren den Vorsitzenden des Wirtschaftsrates sowie einen Arbeitskreis des Wirtschaftsrates und einen Ausschuss für Mitgliedsfragen des Wirtschaftsrates; sie setzen außerdem die Höhe des Beitrages für die Mitglieder des Wirtschaftsrates fest.
       
    4. Der Arbeitskreis des Wirtschaftsrates besteht aus dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates und sechs von den Mitgliedern des Wirtschaftsrates gewählten Referenten. Der Arbeitskreis des Wirtschaftsrates gibt sich innerhalb von vier Wochen nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung, in der auch die Geschäfts- und Verantwortungsbereiche der Referenten bestimmt sind.
       
    5. Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates ist beratendes Mitglied des Vereinsvorstandes. Er ist im Vereinsvorstand nur in Finanz- und Wirtschaftsfragen stimmberechtigt. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er in Sitzungen des Vereinsvorstandes von einem vom Arbeitskreis zu seiner Vertretung bestimmten Referenten des Arbeitskreises vertreten.
       
    6. Zu den Aufgaben des Wirtschaftsrates gehören vornehmlich die folgenden:
      a) Beraten des Vereinsvorstandes in Finanz- und Wirtschafsfragen
      b) Herstellen von Wirtschaftskontakten und Unterstützen des Vereinsvorstandes bei der Erschließung neuer Finanzierungsmittel, zum Beispiel Mittel aus dem Sponsoring des Vereins
      c) Überprüfen des Haushalts-/Wirtschaftsplanes des Vereins
      d) Einsichtnahme und Überprüfen der Geschäftsvorfälle und der Rechnungslegung des Vereins
       
    7. Der Ausschuss für Mitgliedsfragen des Wirtschaftsrates entscheidet über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft im Wirtschaftsrat; für Form- und Verfahrensfragen des Ausschusses gilt die Geschäftsordnung des Arbeitskreises des Wirtschaftsrates entsprechend.
       
    8. In Bezug auf den Wirtschaftsrat und seiner Gremien finden die jeweils einschlägigen Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechende Anwendung.

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    §17 Jugendbeirat

    1. Der Jugendbeirat (nachfolgend JBR genannt) ist ein Gremium des Vereins.
       
    2. Mitglied des JBR kann jede natürliche und juristische Person werden; eine Mitgliedschaft im Verein ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft im JBR.
       
    3. Der JBR besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu weiteren 5 Mitgliedern. Der JBR wird auf die Dauer von drei Jahren von dem geschäftsführenden Vorstand bestellt. Der JBR gibt sich innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bestellung eine Geschäftsordnung, in der Geschäfts- und Verantwortungsbereiche zu bestimmen sind.
       
    4. Der Vorsitzende  des JBR ist beratendes Mitglied des Vereinsvorstandes für den Jugendbereich. Er ist im Vereinsvorstand nur in Jugendfragen (insbesondere Wirtschafts- und Finanzfragen) stimmberechtigt. Im Verhinderungsfall nimmt der stellvertretende Vorsitzende  des JBR an den Sitzungen des Vereinsvorstandes teil. Zu den Aufgaben des JBR gehören vornehmlich:
      a) Beratung des Vereinsvorstandes in Finanz- und Jugendthemen
      b) Herstellung von Wirtschaftskontakten und Unterstützung der Jugendabteilung bei der Erschließung neuer Finanzmittel
      c) Überprüfung des Haushalts- und Wirtschaftsplanes der Jugendabteilung
      d) Einsichtnahme und Überprüfung der Geschäfts- und Finanzvorgänge der Jugendabteilung.
       
    5. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Erwerb und die Beendigung einer Mitgliedschaft im JBR.
       
    6. Im Bezug der JBR finden die jeweils geltenden Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechende Anwendung.

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    §18 Kassenprüfer

    Bis zu 3 (drei) Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind ein unabhängiges Kontrollorgan. Wiederwahlen sind möglich. Die gewählten Kassenprüfer dürfen in der vergangenen Amtszeit nicht Mitglieder des Vorstandes gewesen sein. Die Kassenprüfer haben mindestens zweimal jährlich die Prüfung der Kassengeschäfte (Buchhaltung) vorzunehmen. Über die durchgeführten Prüfungen sind Protokolle zu erstellen, die dem Vorstand vorzulegen sind. Der Mitgliederversammlung ist Bericht zu erstatten.

    Die Prüfer sind berechtigt, außer der rechnerischen Prüfung auch formelle und andere Mängel aufzuzeigen und Empfehlungen einzubringen. Den Kassenprüfern sind alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Erläuterungen zu geben.

    Die Kassenprüfer empfehlen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes.

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    §19 Mitgliedschaft des Vereins im DFB, NOFV und BFV

    1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB), des Nordostdeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NOFV), des Berliner Fußball-Verbandes e.V. (BFV) und somit auch des Landessportbundes Berlin e.V. (LSB).
       
    2. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die vom DFB, NOFV und BFV erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Ordnungen, Statuten pp.) an. Der Verein leitet in diesem Rahmen die Amateurabteilung, Jugendabteilung und Lizenzspielerabteilung. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den Organen des DFB, NOFV und BFV im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen sowie die in den Bundesliga- bzw. Lizenzstatuten des DFB vorgesehenen Lizenz-, Arbeits- und Schiedsverträge zu schließen.
       
    3. Der Verein unterwirft sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und Regionalverbandes, die durch die vorstehend und in § 20 Abs. 3 genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird. Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt, damit Verstöße gegen diese Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Satzungen und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.
       
    4. Die Vereine der weiblichen Bundesligen sind Mitglieder ihres Landes- und/oder Regionalverbands, die ihrerseits Mitglieder des DFB als Dachverband sind. Aufgrund der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen in der Satzung des Landes- und des Regionalverbands und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und/oder Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und die DFB-Ordnungen – insbesondere die Spielordnung mit den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen, die Jugendordnung und die Rechts- und Verfahrensordnung – sowie die Regional- und/oder Landesverbandssatzung und die Regional- und/oder Landesverbandsvorschriften für die Vereine und ihre Mitglieder verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtung B-Juniorinnen-Bundesliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbands, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.

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    §20 Lizenzspielerabteilung

    Soweit bezahlter Fußballsport betrieben wird, gilt folgendes:

    1. Eine Lizenzspielerabteilung ist vom Verein getrennt zu führen, da sie nicht im Sinne der Gemeinnützigkeit besteht. Sie unterwirft sich den Satzungen und Bestimmungen des DFB, NOFV und BFV nach Maßgabe des § 19 dieser Satzung.

    2. Die Angelegenheit des bezahlten Fußballsports werden vertreten durch den Präsidenten, 1. Vorsitzenden und Schatzmeister sowie eines Beisitzers als Vorstandsmitglied gem. §14 Abs. 1 g.

    3. Als Lizenzligaverein gehört der Verein dem DFB als außerordentliches Mitglied an. Er ist auch Mitglied seines Landes- und Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglied des DFB als Dachverband sind. Auf Grund der unmittelbaren Zugehörigkeit als Lizenzligaverein zum DFB und der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB- Ordnung in der Satzung des Landes- und Regionalverbandes und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und DFB-Ordnung –insbesondere das Lizenzspielerstatut, die Spielordnung und die Rechts- und Verfahrensordnung – sowie die Regionalverbandssatzung und die Regionalverbandsvorschriften für den Verein verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtungen Bundesliga, 2. Bundesliga und 3.Liga, die Bestätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber dem Verein, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß §43 der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein unterwirft sich der Vereinsgewalt des DFB.

    4. Ein Anrecht aus dem Kapital oder Vermögen des Vereins besteht für eine Lizenzspielerabteilung nicht.

    5. Die Lizenzspielerabteilung hat ihre Verpflichtungen ausschließlich aus eigenen Mitteln zu erfüllen. Das unter Abs. 2 genannte Gremium ist nicht berechtigt, Mittel der Jugend- und Amateurabteilung für Zwecke der Lizenzspielerabteilung zu verwenden.

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    §21 Datenverarbeitung und Datenschutz

    1. Zur Durchführung einer reibungslosen Vereinsverwaltung werden u.a. auch die persönlichen Daten der Mitglieder auf eine Datei übernommen. Diese Daten dürfen nicht ohne Zustimmung der Betroffenen weder von der Geschäftsstelle noch vom Vorstand an Dritte weitergegeben werden.
       
    2. Das Informationssystem des Vereins ist verbunden mit den Systemen des DFB, NOFV und BFV und dient zur vereinfachten Übermittlung von Nachrichten über spieltechnische und organisatorische Abläufe und zur Kommunikation zwischen den Vereinen und Verbänden.
       
    3. Bei der Weitergabe von Informationen ist das Datenschutzgesetz jederzeit zu beachten.
       
    4. Im Allgemeinen gelten die EDV-Richtlinien des BFV, NOFV und DFB.

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    §22 Auflösung

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für den Fall der Auflösung werden zwei Liquidatoren bestellt, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern einbezahlten Sacheinlagen übersteigt, an den Berliner Fußball-Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    Die Satzung tritt am 02. Februar 2018 in Kraft

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